Flexible Arbeitsformen sind aus dem Unternehmensalltag kaum noch wegzudenken. „Ich arbeite heute im Homeoffice.“ Diesen Satz hört man in Deutschland täglich. Doch was viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht wissen: Im deutschen Arbeitsrecht gibt es den Begriff „Homeoffice“ eigentlich gar nicht.
Für Unternehmen lohnt es sich daher, genau hinzusehen, welche Form der Arbeit außerhalb des Büros tatsächlich vorliegt.
Gibt es eine gesetzliche Definition von Homeoffice?
In Gesetzen findet sich keine eigenständige Definition. Daher meint jemand, der von Homeoffice spricht, in der Praxis meist entweder Telearbeit oder mobile Arbeit.
Diese Unterscheidung ist keineswegs nur eine formale Frage. Sie hat Auswirkungen auf Arbeitsschutz, Ausstattung des Arbeitsplatzes, Pflichten des Arbeitgebers und die vertragliche Gestaltung der Arbeitsbeziehung.
Gerade in Arbeitsverträgen oder Unternehmensrichtlinien kann die ungenaue Verwendung des Begriffs zu Missverständnissen führen. Deshalb sollte immer klar geregelt werden, welche Form der Arbeit außerhalb des Unternehmensstandortes tatsächlich vereinbart wird.
Telearbeit: Die rechtlich definierte Form des Arbeitens von zu Hause

Wenn man nach dem rechtlichen Pendant zum klassischen Homeoffice sucht, kommt man der Telearbeit am nächsten.
Nach § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) liegt ein Telearbeitsplatz nur dann vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitsplatz befindet sich in der Privatwohnung des Mitarbeiters.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine entsprechende Vereinbarung getroffen.
- Arbeitszeit und Dauer der Regelung sind festgelegt.
- Der Arbeitgeber richtet den Arbeitsplatz ein und stellt die erforderliche Ausstattung zur Verfügung.
- Es handelt sich um einen dauerhaft eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz.
Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer arbeitet nicht automatisch in Telearbeit, nur weil er seinen Laptop zuhause aufklappt.
Ein typisches Beispiel wäre ein Mitarbeiter, der an drei Tagen pro Woche von einem fest eingerichteten Arbeitsplatz in seiner Wohnung arbeitet. Der Arbeitgeber hat Schreibtisch, Monitor und IT-Ausstattung bereitgestellt und die Regelung ist vertraglich festgehalten.
In einem solchen Fall spricht vieles dafür, dass rechtlich ein Telearbeitsplatz vorliegt.
Was ist mobile Arbeit?

Deutlich flexibler ist die sogenannte mobile Arbeit.
Hier arbeitet der Mitarbeiter zwar außerhalb des Unternehmens, ist jedoch nicht an einen fest eingerichteten Arbeitsplatz gebunden. Die Tätigkeit kann an unterschiedlichen Orten ausgeübt werden, beispielsweise:
- zuhause,
- im Hotel,
- beim Kunden,
- im Coworking-Space,
- oder an anderen geeigneten Orten.
Typisch für mobile Arbeit ist die Nutzung von Laptop, Tablet oder anderen mobilen Endgeräten.
In der modernen Arbeitswelt ist diese Form inzwischen weit verbreitet. Wer beispielsweise an zwei Tagen von zuhause arbeitet, auf Geschäftsreisen Aufgaben im Hotel erledigt und gelegentlich einen Coworking-Space nutzt, befindet sich in der Regel im Bereich der mobilen Arbeit.
Reicht die Arbeit von zuhause aus, um von Homeoffice zu sprechen?
Aus rechtlicher Sicht: Nein.
Das Arbeiten in den eigenen vier Wänden allein macht einen Arbeitsplatz noch nicht zu einem Telearbeitsplatz.
Fehlen beispielsweise:
- ein fest eingerichteter Arbeitsplatz,
- die vom Arbeitgeber bereitgestellte Ausstattung oder
- eine entsprechende vertragliche Vereinbarung,
liegt häufig keine Telearbeit vor.
In vielen Unternehmen wird das, was umgangssprachlich als Homeoffice bezeichnet wird, daher rechtlich eher als mobile Arbeit eingeordnet.
Haben Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf Homeoffice?
Auch hier lautet die Antwort grundsätzlich: Nein.
Es gibt in Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf, dauerhaft von zuhause arbeiten zu dürfen.
Ob Telearbeit oder mobile Arbeit möglich sind, richtet sich in der Regel nach:
- dem Arbeitsvertrag,
- einer Zusatzvereinbarung,
- einem Tarifvertrag oder
- einer Betriebsvereinbarung.
Ebenso kann ein Arbeitgeber die dauerhafte Arbeit von zuhause normalerweise nicht einseitig anordnen, wenn dafür keine entsprechende rechtliche Grundlage besteht. Gerade bei Telearbeit sind einvernehmliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten weiterhin?

Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass außerhalb des Büros weniger rechtliche Vorgaben gelten. Das ist jedoch nicht der Fall.
Auch bei Telearbeit oder mobiler Arbeit müssen verschiedene gesetzliche Anforderungen beachtet werden:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die Vorgaben zu Arbeitszeiten, Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gelten unabhängig vom Arbeitsort.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitgeber bleiben für den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Besonders bei Telearbeitsplätzen spielen Anforderungen an die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes eine wichtige Rolle.
Datenschutz und DSGVO
Unternehmensdaten und personenbezogene Daten müssen auch außerhalb des Büros angemessen geschützt werden.
Gesetzliche Unfallversicherung
Auch beim Arbeiten von zuhause können Arbeitsunfälle unter bestimmten Voraussetzungen vom gesetzlichen Versicherungsschutz erfasst sein.
fazit
Der Begriff Homeoffice ist im deutschen Alltag fest verankert, besitzt jedoch keine eigenständige rechtliche Definition. Entscheidend ist vielmehr die Unterscheidung zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit. Diese ist weit mehr als eine juristische Feinheit.
Während die Telearbeit einen dauerhaft eingerichteten Arbeitsplatz in der Privatwohnung und eine entsprechende vertragliche Regelung voraussetzt, zeichnet sich die mobile Arbeit durch ihre örtliche Flexibilität aus.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer empfiehlt es sich daher, nicht nur von „Homeoffice“ zu sprechen, sondern die konkrete Arbeitsform eindeutig zu definieren. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die gesetzlichen Anforderungen rechtssicher umsetzen.


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